Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände Gesetz (LMBG)
Das LMBG ist die Grundlage des Ordnungsamtes, damit dieses seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist es unter anderem den ordnungsgemäßen Umgang mit Schmuck zu überwachen (§5, LMBG). Laut diesem heißt es in Absatz 6: „Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes [...] sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen [...]“. In Anlage 1 steht, dass für die „Herstellung oder Behandlung von Ohrsteckern oder gleichartigen Erzeugnissen, hier Piercing Schmuck, die dazu bestimmt sind, bis zur Abheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben“, Nickel verboten ist. In der Praxis bedeutet das, dass der Nickelanteil nicht über 0,05% sein darf.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Das BGB definiert unter anderem die Geschäftsfähigkeit. Aus den Paragraphen §106, §107 und §113 geht hervor, dass Minderjährige nur teilgeschäftsfähig sind. Deshalb muss beim Piercen von unter 18-jährigen eine Genehmigung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Außerdem können die Erziehungsberechtigten Widerspruch einlegen und den Vertrag, den der Jugendliche geschlossen hat für ungültig erklären.